Curricula
Grundlagen
- BayHIG
- BaySysAkkrV
- ASPO
- QMB (Systemakkreditierung)
Hinweis: die in den Grundlagen definierten Begriffe sind eher juristischer Natur, weniger organisatorische Umsetzung. Im Weiteren wird versuch die Begriffe zu schärfen.
Studienangebot
Etwas umgangssprachlich: Ein Studienangebot ist "etwas", für das es ein amtlich beglaubigtes Dokument gibt, z.B. "Zeugnis" oder "Zertifikat" oder "Bestätigung".
SPO - Anlage 1
Der Aufbau des Studienangebots ist durch die Anlage 1 der zugehörigen Studien- und Prüfungsordnung festgelegt (§ ??? ASPO) und enthält folgende Informationen:
- zeitlicher Ablauf durch Angabe der Fachsemester, ggf. zusammengefasst in Studienjahren
- inhaltlicher Aufbau durch Angabe von "Modulen". Je Modul werden folgende Angaben gemacht
- ID und/ode Nummer (sollte innerhalb des Studienangebots eindeutig sein)
- Titel (de/en)
- Leistungspunkte (LP), als Maßeinheit für Studierende
- SWS, als Maßeinheit für Kapazitätsberechnungen (das ist fraglich)
- Unterrichtsformen (-arten) => Begriffe in ASPO nachschlagen
- Mögliche Prüfungsformen mit Teilprüfungen und Gewichten
- ggf. Unterteilung in "Fächer" mit eigenen Bezeichnungen und Aufteilung der SWS
- alternative Blöcke von Modulen, z.B. Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte
Hinweis: es muss hier unterschieden werden zwischen expliziten Fächern mit eigenen Titel und Inhalt und impliziten Fächern im Sinne unterschiedlicher Lehrformate, z.B. "Vorlesung" und "Praktikum / Übung". Im Falle expliziter Fächern werden oft auf das einzelne Fach bezogene Modulteilprüfungen abgehalten, beim impliziten Fächern wird in der Regel eine Modulprüfung durchgeführt. Theoretisch kann es aber auch bei impliziten Fächern zu Teilprüfungen kommen, z.B. Mathematik mit Vorlesung und Übung hat eine schriftliche Prüfung und eine mündliche Prüfung.
Die Anlage 1 definiert darüber hinaus den Aufbau bzw. Eintragungen des ausgestellten Dokuments ("Zeugnis"). Das "Zeugnis" besteht aus
- Angabe des Titels nach Anlage 1
- Angabe der erzielten Note
Von dieser Regel wird in folgenden Fällen abgewichen
- Das Modul wird als Wahlpflichtmodul geführt. Der Modultitel in der Anlage 1 ist generischer Natur, z.B. WPM 1, Seminar AW, o.ä.
Wahlpflichtmodule im Sinne der Anlage 1 der SPO enthalten jeweils einen Katalog "anrechenbarer" Module ("Wahlpflichtkatalog"), die sich hinsichtlich Inhalt und Titel unterscheiden, in Bezug auf Unterrichts- und Prüfungsform aber den Vorgaben des "Moduls" der SPO genügen müssen.
Exkurs: Vor diesem Hintergrund ist zu hinterfragen, warum Unterrichts- und Prüfungsformen zumindest bei WPMs in der SPO abgebildet werden müssen. Bei WPMs erscheint es so als "Aggregat aller Möglichkeiten" und erscheint für Studierende wenig hilfreich.
Die in Anlage 1 aufgeführten "Module" haben eher den Charakter eines Platzhalters. Bei "Wahlpflichtmodulen" verbirgt sich dahinter jeweils der "Wahlpflichtkatalog", bei Pflichtmodulen ist der "Katalog" trivial und besteht ausschließlich aus dem zugehörigen Modul, i.d.R. mit identischem Titel. Vor diesem Hintergrund wird an dieser Stelle der Begriff des Modulslots eingeführt.
Die Anlage 1 einer SPO besteht aus der Angabe von Modulslots. Ein Modulslot hat eine Kennzeichnung, einen Titel (de/en) und eine Positionierung innerhalb des Studienablaufs (Angabe Fachsemester). Darüber hinaus lassen sich Modulslots zu Paketen zusammenfassen. Über sog. Themenbereiche und Optionen entstehen so Möglichkeiten zur Abbildung von Studienrichtungen bzw. -schwerpunkten.
Als "Modul" wird im weiteren das hinter einem "Modulslot" stehende Konstrukt bezeichnet, im Sinne der BayAkkrV.
Bei den Unterrichtsformen und Prüfungsformen stellt sich die Frage, ob die SPO hier Vorgaben macht, die die Module erfüllen müssen oder die Angabe summativ ist, also das widerspiegelt, was die zugeordneten Module mitbringen. Dann wäre bei einem neuen WPM imt einer neuen Prüfungsform keine SPO-Änderung erforderlich bzw. die Angaben wären in der SPO überflüssig. Vor dem Hintergrund eines "Medienbruchs" primuss vs Dokument ist das anders zu beurteilen, als bei einer "digitalisierten" SPO.
SPO-Änderungen
Eine SPO-Änderung führt zu einer Neufassung des zugehörigen Dokuments im Sinne einer Version. Die Version entsteht durch Genehmigung eines "Gremienlaufs"
- FKR => Beschluss zur Stellung des Antrags
- Senat => Beschluss zur Vorlage beim HR
- HR => Verabschiedung
Für Studierende gilt grundsätzlich die Version zum Zeitpunkt des Studienbeginns.
=> Warum gibt es dann Überleitungen etc. Warum dürfen Studierende die SPO wechseln? Ist das juristisch notwendig oder nur technisch impliziert?
Nach xxxx gelten als SPO-Änderungen folgende Aktivitäten in Bezug auf die Anlage 1
- Veränderungen bei Angaben der Modulslots
- Positionierung
- Titel
Weitere Änderungen betreffen die Module
- Aufteilung in Fächer (Gewichte, Titel)
- Unterrichts- und Prüfungsformen
- SWS
- LP
Explizit keine SPO-Änderung ist die Änderung des Titels eines Moduls, da dieser in der Anlage 1 der SPO nicht aufgeführt ist. Daraus folgt, dass auch die in einem Modulslot enthaltenen Module keine SPO-Änderung darstellen. Mit anderen Worten: bei WPMs können Module im Sinne eines Angebots beliebig ergänzt oder entfernt werden (siehe Studienplan).
Wie es denn dann bei "Pflichtmodulen"? Wenn ein Modulslot "naturwissenschaftliche Grundlagen" heisst, dann könnten darunter die Module "Mathematik", "Physik" und "Chemie" vorhanden sein. Im Sinne eines WPM könnte so eine Auswahl entstehen. Darf das sein, wo ist das ggf. festgelegt, dass es eben nicht sein kann? Gibt es eine Definition von "Pflichtmoduls"? Wo müssen die Inhalte definiert werden => Akkr oder Prüfungsrecht? Gibt es auch so etwas wie eine "abstrakte Modulbeschreibung" für einen "Modulslot", eine "Modulslotbeschreibung"? Bei den "Pflichtmodulen" wären dann "Modulbeschreibung" und "Modulslotbeschreibung" identisch, bei WPMs unterschiedlich.
Anmerkung: die Änderung des Titels eines "Pflichtmoduls" führt nur dadurch zur SPO-Änderung, da der zugehörige Titel des Modulslots geändert wird.
Interessant: der Bedarf zur Historisierung von Modultiteln ist nur dann von Interesse, wenn der Titel des Moduls im Zeugnis auftaucht.
Studienplan - Modulhandbuch
Nach AkkrV (???), ASPO ??? ist das Modulhandbuch integraler Bestandteil des Studienplans. Änderungen sind semesterweise möglich und bedürfen der Vorlage und Genehmigung durch den FKR. Das Modulhandbuch baut sich aus allen Modulbeschreibungen auf, die im jeweiligen Semester durch Lehrveranstaltung und/oder Prüfung angeboten werden.
Alles weitere dann bei den Modulen
Studienplanänderungen
Als Studienplanänderungen mit FKR-Beschluss gelten folgende Aktivitäten
- Aufnahme eines neuen Moduls in einen Modulkatalog
- Festlegung für welche Module Lehrveranstaltung angeboten werden sollen
- ggf. Festlegung, welche Module dauerhaft aus einem Katalog entfernt werden sollen, z.B. bei Eintritt des MV in den Ruhestand
Als Studienplanänderung ohne FKR-Beschluss gelten folgende Aktivitäten
- Festlegung des Prüfungsangebots nach "Anwendungsfall"
- Aktuelle Prüfung nach Fachsemester
- Aktuelle Prüfung für "geschobenen Erstversuch"
- Wiederholungsprüfung
- Pro Prüfungsangebot
- Prüfungsform, ggf. mit Detailangaben wie Prüfungsdauer
- zugelassene Hilfsmittel § ASPO
- Beschreibung ???? wo in der ASPO???
Die Umsetzung von Studienplanänderungen erfolgt in der Regel schrittweise gestaffelt über mehrere Termine. Der Zeitraum erstreckt sich dabei ausgehend vom in der ASPO definierten prüfungsrechtlich relevanten und verbindlichem Endtermin (view Wochen nach Vorlesungsbeginn) rückwärts bis zu einem organisatorisch als sinnvoll erachteten "Publikationstermin unter Vorbehalt" mit informativem und vorläufigem Charakter. Wobei die Vorläufigkeit sich auf die Unvollständigkeit in Bezug auf die Angaben ohne erforderlichen FKR-Beschluss bezieht. Typische Verläufe sind
- Verabschiedung der vorläufigen Version des Studienplans des Folgesemesters durch FKR, i.d.R. letzte oder vorletzte FKR-Sitzung des laufenden Semesters
- Ergänzung der Angaben zu Prüfungsformen und Hilfsmitteln bis zur 4-Wochen-Frist
- Verabschiedung der verbindlichen Version im dann bereits laufenden Folgesemester mit Archivierung, d.h. Unveränderlichkeit / Einfrieren der Angaben
- Fortschreibung für das darauffolgende Folgesenester, Beginn der Änderungsphase für Modulebeschreibungen
Änderung von Modulen
Ebene Studienplan
- Modulbeschreibung
- Prüfungsangebote
- Lehrangebote
- zugelassene Hilfsmittel
Ebene SPO
- Änderung Prüfungsformate, wenn diese nicht zu den Angaben im Slot passen.
- Änderung Modultitel, wenn in diesem Zuge auch Titel des Modulslots geändert wird
Schlussfolgerungen:
- ein Modultitel sollte unveränderbar sein, wenn das Modul einem Studiengang zugeordnet ist und mindestens in einem Semester angeboten wurde.
- Ein Modul, welches einem Studiengang zugeordnet ist, aber nie angeboten wurde kann gelöscht werden.
- Eine Akkreditierung kann nur dann gelöscht werden, wenn dadurch kein leerer Slot entsteht. Gilt bei SG, die angeboten werden. Bei unveröffentlichen SGs geht das natürlich.
- Ein Studiengang kann nicht veröffentlicht werden, wenn es leere Slots gibt.
Anrechnungen
Für die Anrechnung werden zwei Dinge benötigt
- Notenblatt (Zeugnis)
- Modulbeschreibung
Wenn das Zeugnis nur die Titel der Modulslots beinhalten würde, dann wäre mindestens bei Wahlpflichtmodulen die nachträgliche Zuordnung einer konkreten Modulbeschreibung nicht möglich.
Frage:
- kann man sich auch WPMs anrechnen lassen?
- Was passiert in einer Anrechnung wenn das Notenblatt "Seminar" ausweist? Welche Modulbeschreibung ist hier vorzulegen?